AGB Arthur Henninger GmbH
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AEB Arthur Henninger GmbH
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Geschäftsbedingungen
Arthur Henninger GmbH
Geschäftsfüher: Kai-Thorsten Henninger
Sitz: 76189 Karlsruhe
Hansastr. 21 a, 76189 Karlsruhe
Industriestr. 17, 76767 Hagenbach
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Registernummer: HRB 102517
- Allgemeines
1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im
unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer
Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
1.02 Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen in der zum
Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Die Lieferung von Waren sowie die
Leistungen von Diensten erfolgen allein aufgrund unserer AGB, mit denen sich
der Auftraggeber / Kunde im Wege des Vertragsschlusses einverstanden
erklärt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die mit unseren
Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn der
Auftraggeber diese seinen Aufträgen zu Grunde gelegt hat und ihnen
unsererseits nicht ausdrücklich widersprochen wurde; es sei denn sie wurden
von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrags oder
der Leistung gemacht. Insbesondere bedeutet die vorbehaltlose Ausführung
des Auftrags bzw. die vorbehaltlose Lieferung von Waren oder die
Entgegennahme von Zahlungen durch uns keine Anerkennung abweichender
Geschäftsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen um wirksam zu
werden der Schriftform.
- Angebote
2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel
nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvereinbarungen bleiben
hiervon unberührt.
2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei
Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir
längstens für einen Zeitraum von drei Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
- Preise und Zahlungsbedingungen
3.01 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen
Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung
zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von
Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die
Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und
gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von
Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von
Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen
wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.
3.02 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren
(Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der
Zeit vom Abschluss des Vertrags bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
der Lieferung wesentlich, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen
befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung
neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht für Waren oder
Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert
oder erbracht werden, ausgenommen hiervon sind Warenlieferungen und /
oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen.
3.03 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen
nach Lieferung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge
von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir
unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe über dem
Basiszinssatz.
3.04 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere
Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
- Lieferung
4.01 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit
Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu
bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem
Zeitpunkt.
4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei
uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt,
Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der
Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns
durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer
Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr
zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese
Umstände nicht zu vertreten haben.
4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner
Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter
schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.04 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar
sind.
4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit
dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer
haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe
Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes handelt. Dies gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher
Hinweis- und Aufklärungspflichten.
4.07 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns
abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es
freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des
Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2
und 3.
4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie
Lieferungen zugesichert haben.
4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die
Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr
mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber
über.
4.10 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne
Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die
Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur
tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich,
spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung
abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk
geliefert zu berechnen.
4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder
Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das
Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir
können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis
erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich
niedriger als die Pauschale sind.
4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren
Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und
Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und
Kosten des Auftraggebers.
4.15 Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware
bei uns.
4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu
bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde
und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der
Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet
und nicht zurückgenommen.
- Gewährleistung
5.01 Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die
Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist
ausgeschlossen. Die Behandlung bzw. Beschichtung erfolgt auf
Kundenwunsch. Den konkreten Verwendungseinsatz der beschichteten Teile
prüfen wir nicht. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund
von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem
dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mit unter unvermeidbar.
5.02 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos
fachgerecht nachbebessert.
5.03 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, außer bei vorsätzlichem
Handeln und soweit gesetzlich zwingend. Die gelieferte Ware ist unverzüglich
auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch
innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die
Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt
worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb
der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.
5.04 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr
ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht,
soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten
Fristen nicht zulässt.
5.05 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Waren von Kaufleuten im
Sinne des HGB als genehmigt.
5.06 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein
bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht
anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den
Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile
wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns
abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden
Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir
für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten
Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend
vereinbart worden.
5.07 Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch
die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den
Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes
ergibt.
5.08 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertragliche Gewährleistung -
außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit - für Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und
Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die
Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es
sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte
Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen,
vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind
ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw.
Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und
Aufklärungspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen und Pauschalierung
von Schadenersatzansprüchen werden nicht anerkannt.
5.09 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so
erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber
nicht mehr von Interesse ist.
5.10 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen,
betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere
Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so
dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für
diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt
in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine
Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine
angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
5.11 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand,
Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit,
Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc.
aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der
Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf eine Bearbeitung oder
ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht
erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung
nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte
Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde
Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die
Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im übrigen wird für Haftfestigkeit
keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der
Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn
probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht
verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des
Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.
5.12 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein
hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen
ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu
Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im
Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen
Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder
anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die
Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt
der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir außer in Fällen
von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die
mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
5.13 Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet
keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch
Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken,
zu lagern und zu transportieren.
5.14 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu
vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen
chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern.
Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen
und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus
dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält,
übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter
Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw.
Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und
Aufklärungspflichten.
- Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung
Der Auftragnehmer haftet für Mängel außerhalb der Ziff. 5.08 – außer bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –
ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.08. Auch diese
Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei
Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen
werden nicht anerkannt.
- Sicherungsrecht
7.01 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches
Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns
an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen
ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem
Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts
anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten
Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem
innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden
dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung
ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann
das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung
unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist,
dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt
hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke
der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem
Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden
sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen.
Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten,
welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen
Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns
abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.02 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben
oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden
noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen
seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den
Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit
Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen
dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis
des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert
der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit
kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
7.03 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder
Vermischung unsere Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu
einer einheitlichen neuen Sache an dieser allein oder Miteigentum erwirbt,
überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses
Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert
der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns
unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
7.04 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur
Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat
der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
7.05 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns
schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf
oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in
Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.06 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder
Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren
Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die
Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung
offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu
zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von
der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.
Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen
oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst
einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt.
7.07 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von
Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
7.08 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum
stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern
und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger
an uns abzutreten.
7.09 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die
zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
7.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen,
verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen
Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu
ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung
beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
7.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden
auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit
der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in
Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber
eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen
unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder
Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.01 Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um
Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der
Rückabwicklung eines Vertrages geht.
8.02 Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die
deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem
Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon
unberührt.
Stand: 23.02.2011
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