Hartchrom Unbedenklichkeit

Stellungnahme zur Unbedenklichkeit und Zulassung von verchromten Oberflächen in den Anwendungsbereichen Trinkwasser, Lebensmittel, Futtermittel und medizinische Geräte

Wir stützen uns in den folgenden Ausführungen auf Informationen des:

a) Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (30.1.2007)
b) Bundesministerium für Gesundheit (16.1.2007)
c) Bundesinstitut für Risikobewertung (21.12.2006)
d) ZVO Zentralverband Oberflächentechnik (29.10.2003)

Es wird bei Oberflächen, die mit Lebensmitteln oder Futtermitteln in Berührung kommen auf das LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) und die „Verordnung über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen“ (EG 1935/2004) verwiesen [a)]. Hierbei ist vorgeschrieben, dass die Materialien und Gegenstände so herzustellen sind, „dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen“.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Chromoberflächen ist für den Einsatz bei Medizinprodukten laut Bundesministerium für Gesundheit [b)] nicht bekannt. Für den Vollzug des Medizinproduktegesetzes sind die jeweiligen Landesbehörden (Landesministerien) zuständig und für weitere diesbezügliche Fragen einzuschalten. Auch für den Bereich Trinkwasser ist keine allgemeine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Chromprodukte bekannt [b)].
Es wird seitens [b)] darauf verwiesen, dass „bei der Verchromung von metallenen Werkstoffen“ [...] “jedoch Bedenken“ bestehen, „vor allem, wenn eine vorherige Vernickelung notwendig ist und verbleibende freie Nickeloberflächen Kontakt mit Trinkwasser haben.“ Bei der von uns aufgebrachten Hartchrombeschichtung erfolgt üblicherweise zuvor keine Vernickelung.

Das BfR [c)] schließt sich den oben zitierten Ausführungen an und verweist zusätzlich auf weitere Behörden, deren Stellungnahme uns jedoch nicht vorliegt.

Dem „Positionspapier des Zentralverbandes Oberflächentechnik e.V. (ZVO) zum Thema Dekorative Glanzverchromung und funktionelle Chromüberzüge in der deutschen Galvanotechnik“ sind folgende kurze Zitate entnommen:

„Von den unter 2.1 dargestellten drei möglichen Zustandsformen des Elementes Chrom (Anm.: dreiwertig, sechswertig, metallisch) kommen in der galvanotechnischen Fertigung die beiden positiv geladenen Zustandsformen, das sechswertige und das dreiwertige Chrom, als Ausgangsstoffe zur Anwendung. Dekorative und funktionelle Chromüberzüge weisen ausschließlich Chrom als Metall ohne drei- oder sechswertige Verbindungen auf.
“ „Metallisches Chrom ist wie jedes Metall ladungsneutral. Es bildet sofort nach der Herstellung eine Passivschicht aus und verhält sich, ähnlich wie Edelmetalle, nicht reaktiv. Negative Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt sind nicht bekannt. Metallisches Chrom und seine Legierungen werden in der Medizin- und Lebensmitteltechnik in großem Umfang eingesetzt.“

Zusammenfassend ist auszuführen, dass es gemäß unserer Quellen keine allgemeine Zulassung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder „Positiv-Liste“ verchromter Oberflächen für den Lebensmittel- oder Medizinbereich gibt.

Wir sind jedoch überzeugt, dass nach menschlichem Ermessen, aufgrund der vielfältigen Erfahrungen bei technischen Einsätzen und Beurteilung der Kenntnisse über die üblichen Einsatzbedingungen, keine Gefährdung von Mensch oder Tier von verchromten Oberflächen ausgehen, sofern die Oberflächen bestimmungsgemäß eingesetzt werden.

Der oben zitierte jahrzehntelange, vielfache Einsatz verchromter Oberflächen, auch in den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel und medizinische Geräte, unterstützen diese Einschätzung.

19.02.2007 Arthur Henninger GmbH